Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich ihrerseits auf den Standpunkt, die Hundespur sei korrekt, aber selbst wenn nicht, ändere dies nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen. Die Kammer kann sich der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft im Ergebnis anschliessen. Dies aus folgenden Gründen: Anlässlich der ersten Einvernahme erklärte der Zeuge zwar, die Beschuldigte und ihre Tochter seien einen anderen Weg weiter gegangen als er (pag. 1496 Z. 29). Zumal der Zeuge den Weg via AA.________strasse wählte, würde dies bedeuten, dass die Beschuldigte und ihre Tochter nicht die vom Personensuchhund angegebene Route beschritten.