Dem Bericht beigelegt findet sich eine Karte mit der eingezeichneten Route des Personensuchhundes (pag. 806) sowie ein Screenshot der elektronischen Aufzeichnung des Tracks vom 1. Februar 2022 (pag. 807). Während die Vorinstanz entgegen der Route des Personensuchhundes davon ausging, die Beschuldigte und ihre Tochter seien via L.________rain in den Wald gegangen, stellte die Verteidigung auf die Fährte des Personensuchhundes ab und monierte, diese widerspreche den Aussagen des Zeugen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich ihrerseits auf den Standpunkt, die Hundespur sei korrekt, aber selbst wenn nicht, ändere dies nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen.