1280 Z. 433). Auch wenn diese Verhaltensweisen für sich genommen kein Alleinerkennungsmerkmal darstellen, fügen sie sich stimmig in die vom Zeugen beschriebene Begegnung ein, was zusätzlich gegen eine Verwechslung der gesichteten Personen spricht. Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es tatsächlich die Beschuldigte und ihre Tochter waren, die der Zeuge am 1. Februar 2022 gesehen