sen. Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stimmt das vom Zeugen beschriebene Verhalten von †C.________, welche einen Bogen um den Hund machte, weil sie – wie vom Zeugen vermutet – wohl Angst vor dem Hund hatte, mit der Darstellung der Beschuldigten (vgl. pag. 1276 Z. 241 ff. und pag. 1313 Z. 409 ff.) und auch der Grosseltern des Opfers (vgl. pag. 1465 Z. 1085 ff. und pag. 1479 Z. 398 ff.) überein, wonach sich †C.________ vor Hunden gefürchtet habe. Demgegenüber streichelt die Beschuldigte gemäss eigener Angabe gerne Hunde (pag. 1280 Z. 433).