49 sichts des Zeitablaufs während prägender Lebensjahre des Zeugen erscheint mit der Generalstaatsanwaltschaft als verständlich, dass der Zeuge sich oberinstanzlich nicht mehr an Nebensächlichkeiten erinnern konnte. Zusammengefasst gab der Zeuge über alle Einvernahmen hinweg an, die Beschuldigte und ihre Tochter aus dem Quartier gekannt zu haben. Dies erachtet die Kammer als glaubhaft, zumal †C.________ unbestrittenermassen oft draussen unterwegs und im Quartier offensichtlich bekannt war. Im Weiteren konnte der Zeuge auch zutreffende Aussagen zu den Grosseltern von †C.______