4082 Z. 41 ff.), reicht aus Sicht der Kammer nicht annähernd aus, um von einer Verwechslung der gesichteten Personen auszugehen. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Zeuge sich nicht an das von den Journalisten gezeigte Foto erinnern konnte (vgl. pag. 3977). Im fraglichen Zeitpunkt war der Zeuge zwölf und anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme fünfzehn Jahre alt. Ange-