Er habe alle Kinder gekannt. Ihre Mutter habe er nicht so gut gekannt, aber beim Aufeinandertreffen habe er gewusst, dass es die beiden seien. «Es ist schwierig, zu erklären. Ich wusste, dass es die Mutter war. Ich weiss, dass es die Mutter war, die zu diesem Kind gehörte» (pag. 3975). Dass der Zeuge oberinstanzlich ausführte, die Beschuldigte habe ihre Tochter jeweils bei einem Spielbus abgeholt (pag. 3974; pag. 3977 f.), während die Beschuldigte angab, noch nie von diesem Spielbus gehört zu haben (pag. 4082 Z. 41 ff.), reicht aus Sicht der Kammer nicht annähernd aus, um von einer Verwechslung der gesichteten Personen auszugehen.