Die Bezeichnung, †C.________ sei auch «lus- tig-frech» gewesen, lässt sich zudem ohne Weiteres mit den von der Verteidigung genannten Adjektiven («distanzlos, altklug und kommunikativ») vergleichen. Überdies kannte der Zeuge auch die Kolleginnen von †C.________ und konnte in zutreffender Weise angeben, dass U.________ einen Hund hat (vgl. pag. 694). Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme konnte sich die Kammer alsdann davon überzeugen, dass sich der Zeuge nach wie vor sicher ist, die Beschuldigte und ihre Tochter angetroffen zu haben. In nachvollziehbarer und glaubhafter Weise führte er aus, †C.________ halt vom Quartier her gekannt zu haben. Er habe alle Kinder gekannt.