vgl. auch pag. 834, wonach anlässlich der körperlichen Untersuchung «auf Makeup verdächtige Antragungen» festgestellt wurden, sowie die Aussage der Beschuldigten auf pag. 1313 Z. 424 ff., wonach sie sich immer schminke, wenn sie aus dem Haus gehe, und nach dem Auffinden ihrer Tochter sicherlich verweint gewesen sei). Dass der Zeuge von seiner Mutter vernommen hatte, †C.________ habe das Versteck mit ihrer Mutter und Kolleginnen gebaut, lässt sodann ebenso wenig auf eine Verwechslung der gesichteten Personen schliessen wie der Umstand, dass er einen anderen Spitznamen für †C.________ angab als G.________ und die Beschuldigte. Die Bezeichnung, †C.___