Daraus ableiten zu wollen, der Zeuge beschreibe nicht die Beschuldigte, sondern ein Foto, verfängt aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht. Auch dem Umstand, dass der Zeuge das vorgehaltene Foto als älter bezeichnete resp. vermutete, die Beschuldigte sei anlässlich der Begegnung geschminkt gewesen, misst die Kammer keine weitergehende Bedeutung zu. Mit Blick auf den Einwand der Verteidigung ist indes auf die Aufnahme der Beschuldigten am Abend des 1. Februars 2022 zu verweisen, auf welcher die Beschuldigte offensichtlich geschminkt ist (pag. 1025; vgl. auch pag.