Auch diese Unsicherheiten führen nicht dazu, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zu zweifeln wäre – im Gegenteil erscheinen sie mit Blick auf die Situation ohne weiteres als nachvollziehbar, zumal es sich um die Wahrnehmung eines zwölfjährigen Kindes über ein völlig alltägliches Zusammentreffen mit einem Nachbarsmädchen und dessen Mutter handelt. Daraus ableiten zu wollen, der Zeuge beschreibe nicht die Beschuldigte, sondern ein Foto, verfängt aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht.