Bezüglich der gefärbten Haare und der eingeräumten Unsicherheiten, ob die Mischung im Zeitpunkt der Sichtung so gewesen sei, wie der Zeuge annehme, kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Auch diese Unsicherheiten führen nicht dazu, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zu zweifeln wäre – im Gegenteil erscheinen sie mit Blick auf die Situation ohne weiteres als nachvollziehbar, zumal es sich um die Wahrnehmung eines zwölfjährigen Kindes über ein völlig alltägliches Zusammentreffen mit einem Nachbarsmädchen und dessen Mutter handelt.