Vollständigkeitshalber ist dennoch auf die späteren Aussagen des Zeugen einzugehen: Anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2022 gab der Zeuge wiederum an, †C.________ aus dem Quartier zu kennen, wobei sie manchmal draussen gespielt hätten, aber keine guten Kollegen gewesen seien. Die Mutter habe er zwei-, dreimal gesehen, als sie ihre Tochter draussen abgeholt habe (pag. 1506). Die Frage, ob es ganz sicher †C.________ und ihre Mutter gewesen seien, bejahte der Zeuge (pag. 1507). Auf Frage, wie die Beschuldigte aussehe, antwortete der Zeuge, sie habe schwärzliche Haare und in den Haaren ein wenig eine Mischung drin. Das habe sie manchmal;