Er wusste von Anfang an, wen er auf seinem Spaziergang angetroffen hatte. Entsprechend kam der Fotovorweisung vom 16. Februar 2022 gar keine relevante Bedeutung mehr zu, weshalb es die Kammer weder als fahrlässig noch als skandalös erachtet, dass dem Zeugen – welcher von Beginn an nachvollziehbar und glaubhaft erklärte, die Beschuldigte und ihre Tochter aus dem Quartier zu kennen – kein Foto vom Opfer vorgehalten wurde. Vollständigkeitshalber ist dennoch auf die späteren Aussagen des Zeugen einzugehen: Anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2022 gab der Zeuge wiederum an, †C.___