Dies gilt umso mehr, als der Zeuge anlässlich dieser Einvernahme nicht aufgefordert wurde, das Erscheinungsbild der Beschuldigten zu beschreiben und von sich aus keinen Grund hatte, eine weitergehende Beschreibung einer ihm bekannten Person vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht entscheidend, ob der Zeuge zwischen den polizeilichen Einvernahmen – zwischen denen entgegen der Verteidigung nicht zwei Monate, sondern nur zwei Wochen lagen – Medienberichte gelesen oder Fotos der Beschuldigten gesehen hat oder nicht. Er wusste von Anfang an, wen er auf seinem Spaziergang angetroffen hatte.