Weiter handelte es sich für den Zeugen – wie bereits dargelegt – um ein alltägliches Zusammentreffen, weshalb es umso nachvollziehbarer erscheint, dass er dem Erscheinungsbild der Beschuldigten, welche er eben aus dem Quartier kannte, keine grosse Aufmerksamkeit schenkte. Dass er anlässlich der ersten Einvernahme die gefärbten Haare der Beschuldigten nicht von sich aus erwähnte, erachtet die Kammer im Ergebnis als unerheblich. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge anlässlich dieser Einvernahme nicht aufgefordert wurde, das Erscheinungsbild der Beschuldigten zu beschreiben und von sich aus keinen Grund hatte, eine weitergehende Beschreibung einer ihm bekannten Person vorzunehmen.