Aus ebendiesem Grund misst die Kammer auch dem Umstand, dass der Zeuge anlässlich der ersten Einvernahme die gefärbten Haare der Beschuldigten nicht erwähnte, keine weitergehende Bedeutung zu. Ohnehin dürfte die Beschuldigte am 1. Februar 2022 angesichts der Wetterverhältnisse (nebst Temperaturen zwischen 0.6 und 3.6 Grad Celsius wurden Windböen bis 36.7 km/h registriert [pag. 577]) mit Sicherheit eine Jacke getragen haben, womit sie etwa so ausgesehen haben wird, wie später am Abend auf dem Polizeiposten (vgl. die entsprechende Aufnahme auf pag. 1025). Mit Blick auf diese Aufnahme sind die gefärbten Haare nicht derart offensichtlich, wie von der Verteidigung vorgebracht.