Im vorliegenden Fall erscheint es sodann ohne weiteres möglich und nachvollziehbar, dass sich der Zeuge, welcher grundsätzlich weiss, dass die Beschuldigte Piercings im Gesicht trägt, unsicher ist, ob er diese bei der Sichtung auch tatsächlich gesehen hat, oder ob er einfach generell von deren Existenz weiss, diese ihm aber bei der Sichtung nicht zusätzlich aufgefallen wären. Aus ebendiesem Grund misst die Kammer auch dem Umstand, dass der Zeuge anlässlich der ersten Einvernahme die gefärbten Haare der Beschuldigten nicht erwähnte, keine weitergehende Bedeutung zu.