Vielmehr erscheint es nach Ansicht der Kammer als durchaus üblich, dass es im Rahmen einer Befragung zu gewissen Unsicherheiten über nebensächliche Wahrnehmungen kommt, was aber vielmehr auf eine glaubhafte Schilderung als auf Mutmassungen hindeutet. Im vorliegenden Fall erscheint es sodann ohne weiteres möglich und nachvollziehbar, dass sich der Zeuge, welcher grundsätzlich weiss, dass die Beschuldigte Piercings im Gesicht trägt, unsicher ist, ob er diese bei der Sichtung auch tatsächlich gesehen hat, oder ob er einfach generell von deren Existenz weiss, diese ihm aber bei der Sichtung nicht zusätzlich aufgefallen wären.