Schliesslich ergänzte er noch, er wisse nicht, ob †C.________ zusammen mit ihrer Mutter bei den Grosseltern wohne, oder ob sie mit der Mutter allein wohne (pag. 1500 Z. 234 ff.). Aus diesen Schilderungen geht für die Kammer zweifelsfrei hervor, dass der Zeuge die Beschuldigte und ihre Tochter bereits im Zeitpunkt der Sichtungen (er-)kannte. Zudem ist die Verknüpfung mit den Grosseltern – †C.________ verbrachte unbestrittenermassen sehr viel Zeit dort – sowie die Beschreibung ihres Grossvaters (vgl. pag. 1035) zutreffend. Diese Informationen konnte der Zeuge nicht aus einem von den Journalisten gezeigten Foto haben.