einer überzogenen Darstellung durch den Zeugen konnte die Kammer im Übrigen nicht ausmachen. Im Gegenteil handelt es sich bei den beschriebenen zwei Sichtungen um gänzlich normale und alltägliche Gegebenheiten, welche die Beschuldigte – isoliert betrachtet – nicht belasten. Dennoch bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die weiteren Einwände der Verteidigung gegen ein Abstellen auf die Aussagen des Zeugen sprechen. Zum Einwand, der Zeuge habe die Beschuldigte und das Opfer nicht gekannt resp. verwechselt Zwar trifft es zu, dass der Zeuge anlässlich seiner ersten Einvernahme antwortete, er sei sich «recht» sicher, dass das Mädchen, welches er gesehen habe, †C.________ gewesen sei (pag.