45 vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass die Aussagen von G.________ zum Kerngeschehen seiner eigenen Sichtung keineswegs derart detailliert ausgefallen sind, wie von der Verteidigung dargelegt (vgl. pag. 1960.8 ff.). Ferner erachtet die Kammer auch die zweimalige Begrüssung des damals zwölfjährigen Zeugen nicht als erstaunlich. Bezüglich der Distanz und des angeblich durch Äste und Bäume verdeckten Blicks bei der zweiten Sichtung bleibt festzustellen, dass der vom AG.________weg in den Wald führende Waldweg resp.