1530 und pag. 1535 Z. 206 f.), nicht auf die Kleidung eines im Quartier angetroffenen Nachbarmädchens und dessen Mutter achtet. Aus diesem Grund hält die Kammer den pauschalen Einwand der Verteidigung, die Aussagen des Zeugen seien zu detailarm, für unbegründet. Auch ein Vergleich der Aussagen des Zeugen mit denjenigen von G.________ erscheint der Kammer nicht zielführend, wobei