_ nicht in Erinnerung blieb. Der Umstand, dass der Zeuge namentlich die Kleidung des Opfers und der Beschuldigten nicht beschreiben konnte, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, sondern lässt sich zwanglos mit der Alltäglichkeit der Sichtungen erklären. Dass der Zeuge jeweils angab, wenn er etwas nicht wusste, spricht mit der Generalstaatsanwaltschaft sodann für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Generell erscheint nachvollziehbar, dass sich ein zwölfjähriger Junge, welcher noch eben schnell den ihm von seiner Mutter aufgetragenen Hundespaziergang erledigt, bevor er mit seinen Kollegen gamen kann (vgl. pag. 1496 Z. 51 f., pag. 1530 und pag.