Der Anruf vom Zeugen an AC.________ dauerte sodann nur acht Sekunden, womit fraglich erscheint, ob es tatsächlich zu einem Gespräch zwischen den beiden gekommen ist. Überdies lassen sich dem Anrufprotokoll des Zeugen eine Vielzahl an ein- und ausgehender Anrufe resp. Anrufversuche am Abend des 1. Februars 2022 entnehmen (pag. 2284). Vor diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass dem Zeugen – welcher offensichtlich viel telefonierte – der überaus kurze Anruf mit AC.________ nicht in Erinnerung blieb.