1509). Dies stellt keinen Widerspruch zu seiner ersten Aussage dar, wonach er nicht wisse, woher sie gekommen seien (pag. 1496 Z. 28 f.). Sodann ist entgegen der Verteidigung nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge die Stimmung unterschiedlich geschildert hätte (vgl. pag. 1498 Z. 149 ff. und pag. 1510), und es ist daran zu erinnern, dass der Zeuge bereits gegenüber dem vor Ort aufgesuchten Polizisten am Mittag des 2. Februars 2022 sowie anlässlich seiner nachfolgenden Einvernahme erwähnte, das Opfer habe vermutlich aus Angst einen Bogen um seinen Hund gemacht (pag. 674; pag. 1489 Z. 146 f.). Der Anruf vom Zeugen an AC.