Diese von der Verteidigung vorgebrachten angeblichen Differenzen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen betreffen von Vornherein nicht den Kerngehalt der Aussage, sondern untergeordnete Details, bei denen es erstaunlich wäre, wenn ein zwölfjähriges Kind diese über mehrere Einvernahmen hinweg übereinstimmend und mit dem gleichen Detaillierungsgrad erzählen könnte. Im Übrigen gab der Zeuge anlässlich der zweiten Einvernahme nicht an, gesehen zu haben, woher die Beschuldigte und ihre Tochter gekommen seien, sondern einzig, er habe gesehen, «wie sie hergelaufen kamen» (pag. 1509).