zurücklegte und um 16:51:00 Uhr im Bereich des Zusammentreffens von AG.________weg/L.________rain und dem in den Wald verlaufenden Waldweg die Uhrzeit auf seinem Mobiltelefon überprüfte. Zu den Sichtungen an sich Nicht nur die Aussagen des Zeugen zu Zeit und Ort der Sichtungen, sondern auch zu den Sichtungen an sich fielen im Kerngeschehen konstant und frei von Widersprüchen aus (vgl. zur ersten Sichtung Aussagen vom 2. Februar 2022: pag. 1496 Z. 26 f. [er habe beim Robidog zwei Säckli behändigt, die Mutter von †C.________ habe seinen Hund gestreichelt], pag. 1496 Z. 39 [†C.________ habe eher einen kleinen Bogen um den Hund gemacht], pag.