Aus Sicht der Kammer wäre ein zwölfjähriges Kind nicht in der Lage, «wie aus der Pistole geschossen» eine derart komplexe Geschichte zu erfinden, die sich auf zwei verschiedenen Ebenen abspielt. Zumal die zeitlichen und örtlichen Angaben des Zeugen auch durch die Auswertung seines Mobiltelefons gestützt werden, kann eine absichtlich erfundene Geschichte ebenso ausgeschlossen werden wie eine Verwechslung des Tages. Daran ändert entgegen der Verteidigung nichts, dass der Zeuge oberinstanzlich angab, oft mit dem Hund draussen gewesen zu sein (pag. 3973). Einerseits führte der Zeuge in der tatnäheren Einvernahme aus, nur ab und zu resp. selten mit dem Hund rauszugehen (pag. 1508). Andererseits