Auf dem Weg zum Polizeiauto zeigte der Zeuge gemäss Berichtsrapport auf Höhe AA.________strasse ________ (Hausnummer) in Richtung Hauptstrasse zu einem Haus und sagte, dort würden die Grosseltern von †C.________ wohnen, wobei der Polizist nicht mehr verifizieren konnte, welches Haus der Zeuge gemeint hatte (pag. 674). Folglich nannte der Zeuge auch gegenüber dem vor Ort aufgesuchten Polizisten die wesentlichen Kernelemente der später ausführlich geschilderten Sichtungen. Zudem erklärte er bereits zu diesem Zeitpunkt, die Beschuldigte habe seinen Hund gestreichelt, während das Opfer, vermutlich aus Angst, einen Bogen um den Hund gemacht habe. Weiter gab er an, †C._____