Vortag erzählen zu können. Für ein solches Vorgehen bestehen schlicht keine Anhaltspunkte. Die Kammer erachtet deshalb als erstellt, dass der Zeuge tatsächlich erst zu diesem Zeitpunkt vom Versterben des Opfers erfahren hat. Gestützt auf das durch AB.________ bestätigte Gespräch zwischen ihr und dem Zeugen am 2. Februar 2022 um ca. 12:20 Uhr ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Zeuge unmittelbar danach («wie aus der Pistole geschossen») davon berichtete, †C.________ und die Beschuldigte am Vorabend zwischen 16:45 Uhr und 16:50 Uhr noch gesehen zu haben. Somit waren die Kernelemente der später ausführlich geschilderten Sichtungen bereits in diesem Gespräch enthalten.