1848 Z. 218 f.). Auf Frage, wann das Gespräch zeitlich stattgefunden habe, gab AB.________ an, sie sei um 12:11 Uhr an der AE.________strasse in den Bus eingestiegen. Der Zeuge habe es ihr auf Höhe der AF.________strasse gesagt, als es ca. 12:20 Uhr gewesen sei (pag. 1848 f. Z. 254 ff.). Soweit die Verteidigung oberinstanzlich insinuierte, der Zeuge hätte diese Aussage nicht frei von Vorwissen gemacht, kann ihr nicht gefolgt werden. Diesfalls hätte sich der Zeuge bewusst unwissend stellen müssen, um AB.________ – deren Kinder nicht einmal in die gleiche Klasse gingen wie er (pag. 1846 Z. 149 ff.) – von der für sich genommen völlig belanglosen Sichtung des Opfers und der Beschuldigten am