Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde dem Zeugen zwar Einsicht in gewisse Aktenstücke gewährt. Dabei handelte es sich indes ausschliesslich um Akten im Zusammenhang mit der anonymen Gefährdungsmeldung an die KESB (vgl. pag. 3678 ff.). Der Zeuge hatte somit zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die Protokolle oder die Videoaufnahmen seiner Befragungen. Entsprechend tätigte er all seine Aussagen – auch diejenigen vom 5. März 2025 – ohne vorgängig die Protokolle seiner Befragungen gelesen oder die Aufnahmen seiner Befragungen gesehen zu haben.