39 verfolgen und Ergänzungsfragen stellen lassen konnten (pag. 1502 ff.). Oberinstanzlich liess die Kammer eine weitere Videoeinvernahme durchführen. Diese fand am 5. März 2025 statt, wobei F.________, da inzwischen 15-jährig, als Zeuge belehrt und einvernommen wurde. Die Kammer sowie die Verteidigung, die Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft konnten die Einvernahme in einem Nebenraum mitverfolgen und Ergänzungsfragen stellen lassen (pag. 3954.1 ff.; pag. 3970 ff.). Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde dem Zeugen zwar Einsicht in gewisse Aktenstücke gewährt.