Bei der KESB-Meldung handle es sich um ein anonymes Schreiben, dessen Ursprung nicht überprüft werden könne. Die KESB habe die Meldung trotzdem ernst genommen und die Polizei habe diverse Abklärungen gemacht, bei welchen aber kein verdächtiges Material gefunden worden sei. Auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen sei abzustellen. Die Beschuldigte sei am Tattag um ca. 16:50 Uhr mit ihrer Tochter in den Wald gegangen (vgl. pag. 4086). 10.4.3 Würdigung der Kammer Vorbemerkung F.________ wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt dreimal einvernommen.