Sie habe immer wieder gefärbte Haare gehabt, weshalb es keinen besonderen Grund gegeben habe, dies zu erwähnen. Als er detailliert dazu befragt worden sei, habe er die grünlichen Haare der Beschuldigten von sich aus erwähnt. Wichtig sei auch die Geburtsstunde der Aussage, welche der Zeuge gegenüber AB.________ im Bus gemacht habe. Die Verteidigung argumentiere, der Zeuge habe einen Geltungsdrang und wolle Aufmerksamkeit. Der Zeuge sei damals zwölfjährig gewesen und die Vorinstanz habe festgehalten, dass er einen zurückhaltenden Eindruck mache.