Dass sie einen anderen Weg genommen hätten, sei einfach eine Vermutung gewesen, aber gesehen habe er es nicht. Im Übrigen habe er bereits früher gesagt, er gehe davon aus, dass sie über den L.________rain in den Wald gegangen seien. Anders als die Vorinstanz sei die Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung, dass die Beschuldigte und ihre Tochter den gleichen Weg genommen haben wie der Zeuge. Dies stimme mit der Hundespur überein. Entgegen der Vorinstanz könne der Personensuchhund das zeitliche Alter von Spuren einordnen und nehme die frischeste. Der genommene Weg mache auch durchaus Sinn, er sei weniger einsehbar als der gerade Weg oben durch.