Immerhin habe er sich noch daran erinnern können, dass sich eine der beiden umgedreht habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Zeuge damals zwölf Jahre alt gewesen sei. Nun sei er 15-jährig. In dieser Zeit passiere viel und es liege auf der Hand, dass er sich nicht mehr an Nebensächlichkeiten erinnern könne. Er habe die Aussagen nicht auswendig gelernt, sondern aus seiner Erinnerung geschildert. Die oberinstanzliche Einvernahme habe Klarheit darüber geschaffen, dass der Zeuge nicht gesehen habe, welchen Weg die Beschuldigte und ihre Tochter effektiv genommen haben. Dass sie einen anderen Weg genommen hätten, sei einfach eine Vermutung gewesen, aber gesehen habe er es nicht.