Ob der Zeuge zwischen den polizeilichen Einvernahmen Medienberichte gelesen habe, sei nicht entscheidend. Er habe von Anfang an gesagt, †C.________ und die Beschuldigte erkannt zu haben. Er habe sie ja auch aus dem Quartier gekannt. Die Kammer habe sich von der Authentizität der Aussagen des Zeugen überzeugen können. Er habe jeweils gesagt, wenn er etwas nicht mehr gewusst habe. Dass er oberinstanzlich gesagt habe, er glaube, †C.________ habe sich umgedreht und nicht die Beschuldigte, sei nach drei Jahren nicht weiter erstaunlich. Immerhin habe er sich noch daran erinnern können, dass sich eine der beiden umgedreht habe.