37 Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Zeuge habe über drei Befragungen hinweg widerspruchsfrei und übereinstimmend den gleichen Sachverhalt geschildert. Seine Aussagen würden diverse Realkennzeichen enthalten. Er beschreibe Details, namentlich, dass die Beschuldigte den Hund gestreichelt und †C.________ einen Bogen gemacht habe. Auch die Stimmung beschreibe er, wenn er sage, diese sei normal gewesen. Er belaste die Beschuldigte nicht unnötig. Es sei sehr auffallend, wieso er sich so genau an die Uhrzeit erinnern könne.