Dies sei kein Alleinerkennungsmerkmal, vor allem nicht bei der Rasse des Hundes des Zeugen. Es sei fahrlässig und skandalös, dass dem Zeugen nie ein Foto des Opfers vorgehalten worden sei. Ihm sei von Anfang an geglaubt worden, dass er †C.________ gesehen habe, wobei ausser Acht gelassen werde, dass er offensichtlich ein Foto beschreibe. Auch seine oberinstanzliche Aussage, wonach er †C.________ vom Spielen bei einem «Büssli» kenne und die Beschuldigte sie jeweils dort abgeholt habe, ergebe keinen Sinn. Im Ergebnis bestünden unüberwindbare Zweifel an der Wahrnehmung des Zeugen (vgl. pag. 4086).