Diese erste Unsicherheit lasse sich nicht wegbringen. G.________ beschreibe im Detail, woher er die Beschuldigte und ihre Tochter kenne. Gemäss G.________ und der Beschuldigten sei †C.________ «Hasenzähne» genannt worden. Der Zeuge habe aber gesagt, man habe ihr «Ente» gesagt. Er habe †C.________ als «nicht so gesprächig» beschrieben, dabei werde sie von anderen als distanzlos, altklug und kommunikativ beschrieben. Auch die pink-schwarze Jacke des Opfers habe der Zeuge nicht erwähnt, sondern er habe nur den Bogen, den das Mädchen aus Angst um seinen Hund gemacht habe, beschrieben. Dies sei kein Alleinerkennungsmerkmal, vor allem nicht bei der Rasse des Hundes des Zeugen.