Vorteile zu verschaffen. Der Zeuge sei sehr wohl in der Lage, eine Geschichte wie diese zu erfinden. Den wiedergegebenen Inhalt könnte jeder erzählen und es könnte auch ein anderer Tag gewesen sein, an dem er eine solche Begegnung gehabt habe. Eine Geschichte werde erst mit Details realistisch. Es gehe nicht darum, ob der Zeuge zum richtigen Zeitpunkt auf sein Handy geschaut habe, sondern darum, ob er Details nennen könne. Dies könne er aber einzig hinsichtlich der Gassiroute und nicht bezüglich seiner angeblichen Wahrnehmungen. Die Vorinstanz habe die fehlenden Details als unproblematisch erachtet, weil die Begegnung damals noch keine Bedeutung gehabt habe.