Seine anderen räumlichen und zeitlichen Schilderungen passen sodann überhaupt nicht zusammen. Vom ersten Robidog über die AA.________strasse bis zum zweiten Robidog seien es 380 Meter. Der andere Weg, den die Beschuldigte und ihre Tochter genommen haben sollen, sei 250 Meter. Es mache keinen Sinn, dass der Zeuge gleich lang gehabt habe wie die Beschuldigte und ihre Tochter, zumal er auch noch habe anhalten müssen wegen seines Hundes. Bei der ersten Einvernahme habe er gesagt, er habe beim