am 2. Februar 2022 Gesprächsthema Nummer eins gewesen sei, wobei auch in der Schule offiziell darüber gesprochen worden sei. Betreffend Realkennzeichen sei auszuführen, dass der Zeuge angebe, wo er durchgegangen sei und wann er auf sein Handy geschaut habe, aber er habe mit keinem Wort erwähnt, kurz vor oder während des Zusammentreffens mit der Beschuldigten und ihrer Tochter noch mit AC.________ telefoniert zu haben. Die Frage, ob er das Handy sonst noch benutzt habe, habe er konsequent verneint und auf Frage, wen er angerufen hätte, hätte er telefoniert, habe er gesagt, «wenn, dann AD.__