Für den Weg via L.________rain spreche hingegen, dass die Beschuldigte und ihre Tochter bereits etwas im Wald gewesen seien, als der Zeuge beim zweiten Robidog vorbeigekommen sei. Der Weg über die AA.________strasse hätte zudem in die Nähe des Domizils der Eltern der Beschuldigten geführt, wo sie von diesen hätten gesehen werden können. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte und ihre Tochter – wie vom Zeugen vermutet – via L.________rain in den Wald gegangen seien (pag. 3546 f., S. 48 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien