Sie erwog insbesondere, der Hund sei einer Spur über die AA.________strasse gefolgt und damit dem Weg, den der Zeuge genommen habe. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, die Beschuldigte und ihre Tochter seien hinter dem Zeugen auf der AA.________strasse gewesen, obwohl der Zeuge in der ersten Einvernahme gesagt habe, sie seien einen anderen Weg weitergegangen als er. Entgegen der Staatsanwaltschaft sei zu beachten, dass der Personensuchhund nur «grundsätzlich» der frischesten Spur folge, wobei es auch auf die Witterungsverhältnisse ankomme.