, S. 45 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 34 Anschliessend ging die Vorinstanz auf die Fährte des Personensuchhundes ein (pag. 3545 ff., S. 47 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie erwog insbesondere, der Hund sei einer Spur über die AA.________strasse gefolgt und damit dem Weg, den der Zeuge genommen habe.