Generell sei zu bedenken, dass die Begegnung mit dem Opfer und der Beschuldigten für den Zeugen in diesem Moment keine Bedeutung gehabt habe, weshalb er auch keinen Grund gehabt habe, sich (alle) Details zu merken, weswegen der Umstand, dass er die Kleidung nicht habe beschreiben können, nicht gegen die Zuverlässigkeit seiner übrigen Wahrnehmungen spreche. Die aussergewöhnlich hohe Zuverlässigkeit seiner Wahrnehmungen zeige sich weiter darin, dass seine Aussage, er habe das Opfer und die Beschuldigte gegen 16:50 Uhr oder 16:51 Uhr in den Wald gehen sehen und wisse die Zeit, weil er auf das Handy geschaut habe, durch die Auswertung seines Mobiltelefons «auf die Minute» habe