Für ein Zusammentreffen mit †C.________ spreche weiter, dass diese gemäss der Beschuldigten um ca. 16:30 Uhr die Wohnung verlassen habe. Der Zeuge habe sie vom Spielen im Quartier gekannt und eine Verwechslung mit anderen Mädchen könne ausgeschlossen werden, zumal das Verhalten des Mädchens, welches Angst vor seinem Hund gehabt habe, demjenigen von †C.________ entspreche. Dafür, dass der Zeuge das Opfer in Begleitung der Beschuldigten angetroffen habe, spreche, dass keine andere Frau bekannt sei, mit der das Opfer in den Wald gegangen wäre und die Piercings im Gesicht sowie gefärbte Haare habe.